Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Freelancer-Dienstleistungen – Stand 21.01.2025
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Sebastian Hochreiter (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „Freelancer“) und dem Auftraggeber (im Folgenden „Kunde“) in den Bereichen Data Engineering, Data Analytics, Projektmanagement, IT-Consulting und verwandten Dienstleistungen.
- Diese AGB gelten ausdrücklich für Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen nach eigenem Ermessen qualifizierte Dritte (Subunternehmer) hinzuzuziehen.
§ 2 Leistungsumfang und Nutzungsrechte
- Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Dienstleistungen gemäß dem individuell abgeschlossenen Vertrag bzw. dem bestätigten Angebot.
- Der vom Auftragnehmer erstellte Code, Konzepte, Berichte und andere im Rahmen des Auftrags geschaffene geistige Leistungen (im Folgenden „Arbeitsergebnisse“) bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht-exklusives, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse ausschließlich im Rahmen und für den Zweck des vereinbarten Projekts bzw. des vertraglich definierten Einsatzzwecks zu nutzen. Ein Übergang des Eigentums an den Arbeitsergebnissen findet nicht statt.
- Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse oder eine über den vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung (z.B. für andere Projekte, durch Dritte) bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und kann gesondert vergütet werden.
- Änderungen am Projektumfang oder nachträgliche Leistungswünsche des Auftraggebers (Change Requests) bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere der zusätzliche Aufwand und die daraus resultierenden Mehrkosten festgelegt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Change Requests auszuführen, bevor eine Einigung über die zusätzlichen Bedingungen erzielt wurde.
- Support-, Wartungs- und Nachbesserungsleistungen, die über die im Vertrag oder Angebot vereinbarte (ggf. Mängelbehebungs-)Leistung hinausgehen, werden gesondert beauftragt und nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anfragen des Auftraggebers zu betriebsrelevanten Themen innerhalb von drei Werktagen (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers) zu reagieren, sofern keine anderweitige Service-Level-Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den anerkannten Regeln der Technik. Der Auftragnehmer garantiert jedoch keinen spezifischen wirtschaftlichen Erfolg oder ein bestimmtes quantitatives Ergebnis, da dies von zahlreichen Faktoren abhängt, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen (z.B. Qualität der vom Kunden bereitgestellten Daten, Marktentwicklungen, kundenseitige Entscheidungen).
- Der Auftragnehmer ist für den Auftraggeber regulär montags bis freitags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr ME(S)Z erreichbar. Einsätze oder Arbeiten außerhalb dieser Kernzeiten sowie an Wochenenden oder Feiertagen erfolgen nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und gegen einen Aufschlag von 50 % auf den vereinbarten Stundensatz.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung erfolgt auf Stundenbasis zum im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegten Stundensatz, sofern keine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß österreichischem Umsatzsteuergesetz.
- Angefallene Reisezeiten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zum und vom Auftraggeber oder zu einem vom Auftraggeber bestimmten Ort gelten als zu vergütende Arbeitszeit, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Reisekosten und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß separater Vereinbarung in Rechnung gestellt.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das vom Auftragnehmer angegebene Konto zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu verrechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle des Verzugs eine Mahnkostenpauschale von EUR 40,- gemäß § 458 UGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftragnehmer stellt die erbrachten Leistungen in der Regel monatlich nachträglich in Rechnung, es sei denn, eine abweichende Vereinbarung (z.B. Abrechnung nach Meilensteinen) wurde getroffen.
- Bei Projekten mit einer voraussichtlichen Laufzeit von mehr als einem Monat oder einem Auftragsvolumen über EUR 1.000,- ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des bereits erbrachten Leistungsumfangs oder eine Anzahlung bei Auftragserteilung zu verlangen.
- Die Erstellung von detaillierten Konzepten, umfangreichen Angeboten oder Vorschlägen, die über einen einfachen Kostenvoranschlag deutlich hinausgehen, kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zu einem Stundensatz von EUR 90,- zzgl. USt. abgerechnet werden, auch wenn kein Auftrag erteilt wird.
- Sofern nicht anders vereinbart, wird für jedes Projekt bzw. jeden Einzelauftrag eine Mindestarbeitszeit von 5 Stunden berechnet und mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand unterhalb dieser Grenze. Überschreitet der tatsächliche Aufwand die Mindestarbeitszeit, wird der gesamte Aufwand entsprechend dem vereinbarten Stundensatz in Rechnung gestellt.
§ 4 Stillstandskosten
- Verzögert sich die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer aufgrund von Umständen, die ausschließlich der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. verspätete oder unvollständige Bereitstellung von notwendigen Informationen, Daten, Zugängen, Freigaben oder Ressourcen; fehlende Mitwirkung), obwohl der Auftragnehmer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage war, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die dadurch entstandene Wartezeit (Stillstandskosten).
- Die Stillstandskosten betragen 50 % des vereinbarten Stundensatzes für die Dauer der nachweislich durch den Auftraggeber verursachten und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Verzögerung, maximal jedoch für 8 Stunden pro Arbeitstag. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrags richtet sich nach der im Angebot oder Vertrag festgelegten Dauer bzw. nach der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung. Dauerschuldverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht anders vereinbart.
- Beide Parteien können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung und Nachfristsetzung verletzt oder wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
- Wird ein Vertrag auf bestimmte Zeit oder für ein bestimmtes Projekt geschlossen, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf bzw. Projektabschluss grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit kann, sofern nicht anders vereinbart, von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
- Im Falle einer vorzeitigen, unberechtigten Kündigung (d.h. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) durch den Auftraggeber bei Verträgen mit fester Laufzeit oder vor Abschluss eines Projektauftrags, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung bereits erbrachten Leistungen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbarten (Netto-)Vergütung zu fordern, unbeschadet des Rechts, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Das richterliche Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) bleibt unberührt.
- Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch eine der Parteien (gemäß Abs. 3) oder einer einvernehmlich vereinbarten vorzeitigen Beendigung sind die bis zum Ende der Kündigungsfrist bzw. dem Beendigungszeitpunkt erbrachten und nachgewiesenen Leistungen des Auftragnehmers vollständig gemäß dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten.
§ 6 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind Personenschäden sowie die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Â
- Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie Datenverluste und Kosten für deren Wiederherstellung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, außer bei Vorsatz.
- Die Haftung des Auftragnehmers ist – außer bei Vorsatz – der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der dem Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags entspricht, maximal jedoch auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung oder Gewähr für die Funktionalität von Systemen oder Infrastruktur, die außerhalb seines direkten Einfluss- und Verantwortungsbereichs liegen, insbesondere für die IT-Infrastruktur des Auftraggebers, öffentliche Telekommunikationsnetze oder Server Dritter.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt unberührt.
§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz
- Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden oder zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
- Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Details zur Datenverarbeitung sind der separaten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zu entnehmen. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Â
- Sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist, gilt die Übermittlung von Dokumenten und Erklärungen per E-Mail als ausreichend, um dem Schriftformerfordernis zu genügen. Die Parteien sind sich der grundsätzlichen Risiken der E-Mail-Kommunikation (z.B. mangelnde Vertraulichkeit, Zustellunsicherheit) bewusst.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts als Referenz für eigene Werbezwecke zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
§ 8 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers; Abnahme
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen, Informationen, Daten, Zugänge und sonstigen Ressourcen rechtzeitig, vollständig und in der erforderlichen Qualität unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der beigestellten Informationen. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund unzureichender Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers (vgl. § 4).
- Beide Vertragspartner benennen im Vertrag oder zu Beginn der Zusammenarbeit sachkundige und entscheidungsbefugte Ansprechpartner, um einen reibungslosen Projektablauf und notwendige Abstimmungen zu gewährleisten.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachten (Teil-)Leistungen und Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Erhalt bzw. Übergabe sorgfältig zu prüfen. Erkennbare Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen (§ 377 UGB). Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst oder wegen Irrtums über die Mangelfreiheit sind ausgeschlossen. Die Abnahme kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, insbesondere durch die vorbehaltlose Nutzung der Leistung im Produktivbetrieb. Auf Wunsch einer Partei kann ein formales Abnahmeprotokoll erstellt werden.
§ 9 Beistellungen des Auftraggebers; Rechte Dritter; Freistellung
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass er dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Codes, Inhalte und sonstigen Materialien (im Folgenden “beigestellte Materialien”) rechtzeitig, vollständig und in der vereinbarten Qualität zur Verfügung stellt.
- Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu und garantiert, dass er über sämtliche Rechte an den beigestellten Materialien verfügt, die für die Durchführung des Auftrags durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die notwendigen Urheber-, Lizenz-, Marken-, Persönlichkeits- und sonstigen Schutzrechte Dritter (z.B. von Mitarbeitern, Fotografen, Agenturen, Softwareherstellern). Der Auftraggeber garantiert, dass die beigestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung durch den Auftragnehmer entgegenstehen könnten, und dass durch ihre Nutzung keine gesetzlichen Bestimmungen oder Rechte Dritter verletzt werden.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber beigestellten Materialien auf ihre inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder auf etwaige Rechtsverletzungen (z.B. Urheberrechtsverletzungen, Datenschutzverstöße) hin zu überprüfen. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
- Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, die nachweislich auf vom Auftraggeber beigestellten Materialien oder auf dessen Anweisungen beruht, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen dieser Dritten (einschließlich Zinsen und Kosten) vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere Schadenersatzforderungen, Unterlassungsansprüche, Lizenzgebühren sowie die Übernahme der angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung (einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten nach Tarif) des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über die Geltendmachung solcher Ansprüche informieren und ihm, soweit möglich und zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Abwehr der Ansprüche geben.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen (IPRG, ROM-Verordnungen) und des UN-Kaufrechts (CISG).
- Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
§ 11 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im Übrigen davon unberührt. Â
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Â
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag oder die AGB als lückenhaft erweisen. Â